Carsten Frerk:
Kirchenrepublik Deutschland
Christlicher Lobbyismus. Eine Annäherung

Buchumschlag Carsten Frerk: Kirchenrepublik Deutschland

303 Seiten, kartoniert, Euro 18,-
ISBN 978-3-86569-190-3
erschienen 10. November 2015

 

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Carsten Frerk beschreibt, wie die Kirchen in Deutschland systematisch Einfluss auf die Politik nehmen. Dabei zeigt sich, dass katholische und evangelische Stellen in einer Weise in Gesetzgebungsverfahren eingebunden sind wie keine zweite zivilgesellschaftliche Kraft.

Das Buch untersucht – erstmalig für Deutschland – die Arbeit der kirchlichen Büros und ihre Kontakte in die Ministerialbürokratie. Dabei stößt es auf interessante personelle Überschneidungen und Karriereverläufe. Es stellt dar, über welche Kanäle die Kirchen ihre Informationen erhalten und welche Strukturen begünstigen, dass politische Entscheidungen im Sinne der Kirchen ausfallen.

Als Fazit kommt Carsten Frerk zu der Einschätzung, dass die Kirchen – wo es um ihre ureigenen Belange als Organisationen geht – die erfolgreichsten Lobbyisten der Republik sind.

Das Buch schafft Problembewusstsein für Ämterverquickung und „Seitenwechsler“. Es fordert Befangenheitsregeln für Parlamentarier und thematisiert den durch die Kirchen „gekaperten Staat“.

 

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?    9
Vorwort    15
Einleitung    17
1. Kirchlicher Lobbyismus    23
2. Historische Konstanten    29
3. Lobbyismus von außen    37
3.1. Die Kirchen    37
3.1.1. Katholische Kirche    37
3.1.2. Evangelische Kirche    41
3.2. Kirchliche „Büros“    42
3.2.1. Rechtliche Grundlagen    44
3.2.2. Das „Böckenförde-Diktum“    51
3.2.3. Kirchlicher Lobbyismus und „Wächteramt“    52
3.2.4. Wirtschaft und Geldfluss im Raum der Kirchen    59
3.2.5. Verbände / Lobby-Register in Deutschland    62
3.3. Kirchliche Büros auf Bundesebene    66
3.3.1. Kreise, Cliquen und Sozialkapital    68
3.3.2. Ganzheitliche Betreuung    77
3.3.3. Kommissariat der Bischöfe in Bonn / Berlin    83
3.3.4. Der Bevollmächtigte des Rates der EKD    96
3.3.5. Beauftragter der Deutschen Evangelischen Allianz    112
3.3.6. Beauftragter der Evangelischen Freikirchen    120
3.4. Kirchliche Büros in den Bundesländern    121
3.4.1. Katholische Landesbüros    122
3.4.2. Beauftragte der Landeskirche(n)    124
3.5. Deutschlandreise    125
3.5.1. Berlin-Brandenburg / Potsdam    125
3.5.2. Mecklenburg-Vorpommern / Schwerin    129
3.5.3. Schleswig-Holstein / Kiel    133
3.5.4. Hamburg    137
3.5.5. Bremen    141
3.5.6. Niedersachsen / Hannover    146
3.5.7. Nordrhein-Westfalen / Düsseldorf    151
3.5.8. Hessen / Wiesbaden    162
3.5.9. Rheinland-Pfalz / Mainz    167
3.5.10. Saarland / Saarbrücken    175
3.5.11. Baden-Württemberg / Stuttgart    181
3.5.12. Bayern / München    186
3.5.13. Thüringen / Erfurt    191
3.5.14. Sachsen / Dresden    195
3.5.15. Sachsen-Anhalt / Magdeburg    203
4. Lobbyismus von innen    207
4.1. Minister gehen, Ministerialbeamte bleiben    215
4.1.1. Bundespräsidialamt, Leitung    222
4.1.2. Bundesministerium des Innern, „Kirchenreferat“    229
4.1.3. Bundeskanzleramt    237
4.1.4. Bundesministerium der Justiz / Referat II B 2    242
4.1.5. Bundesfamilienministerium / Zivildienst    244
4.1.6. BMZ – Referat Kirche    246
4.1.7. Bundesministerium der Finanzen (BMF)    248
4.1.8. Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)    250
4.1.9. Auswärtiges Amt – Kirchenreferat    257
4.2. Kirchenreferenten der Landesregierungen    258
4.2.1. Baden-Württemberg    262
4.2.2. Bayern    264
4.2.3. Berlin    266
4.2.4. Nordrhein-Westfalen    269
4.2.5. Rheinland-Pfalz    274
4.3. Bundestag    275
5. Medien    282
6. Wissenschaft    285
6.1. Staatskirchenrecht    286
7. Bundesverfassungsgericht    290
8. Fazit    296
Danksagung    298
Literatur    300

 

Leseprobe:

Worum geht es?

Wir leben in einem demokratischen Rechtsstaat, in dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. So ist die Theorie.

In der Praxis sind aber – von den vielen Regelungen, die alle Bürger betreffen, vorerst abgesehen – für mehr als 1,5 Millionen berufstätige Frauen und Männer in Deutschland an ihrem Arbeitsplatz eine Anzahl von Grundrechten eingeschränkt oder gar nicht vorhanden.

Wie kann das sein? Zwei Organisationen haben erreicht, dass Politiker und Juristen ihnen einen rechtseigenen Raum gewähren, in dem eben diese Gleichheitsgrundsätze nur eingeschränkt gelten. Es sind die beiden ‘Amtskirchen’.

Das nachfolgende Beispiel aus den Anfangsjahren der Bundesrepublik Deutschland verdeutlicht, welche Privilegien den Kirchen in dieser Phase zugebilligt wurden – die bis heute gültig sind – und wie die wesentlichen Elemente des kirchlichen Lobbyismus funktionieren: Bevollmächtigte, die auf der Arbeitsebene ‘Kontakt’ halten; Ministerialbeamte, die von sich aus die kirchlichen Wünsche weitertragen; Juristen, die das Grundgesetz kirchendienlich uminterpretieren; ein Bischof, der an Bundeskanzler und Minister schreibt; Ausschussvorsitzende, die die Kirchen um Formulierungen bitten; Behauptungen, die nicht der Realität entsprechen; Bundestagsabgeordnete, die das Gesetz ‘durchwinken’.

 

Betriebsverfassungsgesetz. Eine der wesentlichsten sozialpolitischen Themen und Wegweisungen in den Gründungsjahren der Bundesrepublik Deutschland war die Frage der Mitarbeiterrechte in Unternehmen. Nach einem ersten Erfolg der IG Metall hinsichtlich der Montan-Mitbestimmung scheiterten dann jedoch die Gewerkschaften und die SPD in der Frage der Rechte der Betriebsräte.

Der DGB-Bundesvorstand strebte eine einheitliche Regelung für alle Arbeitnehmer an, und wurde dann überrascht, als die Bundesregierung ein Sondergesetz für den öffentlichen Dienst verabschiedete, das Personalvertretungsgesetz.

Mit diesem staatlichen Personalvertretungsgesetz war der Weg der Dreiteilung der Mitarbeitervertretung und der Mitbestimmungsrechte in Deutschland vorgezeichnet: Staat (Erster Weg, Dienstherr), Tarifparteien (Zweiter Weg, Betriebsräte, Konfliktaustragung) und Kirchen (Dritter Weg, „Verkündigungsgemeinschaft“, Mitarbeitervertretungen, Arbeitsrechtliche Kommissionen). Den „Dritten Weg“ hatten die Kirchen für sich eröffnet, nachdem sie durchgesetzt hatten, dass das Betriebsverfassungsgesetz für sie keine Geltung hatte.

Eine genauere Betrachtung, wie die Kirchen das durchsetzen konnten, verweist auf die Mehrgleisigkeit der kirchlichen Aktionen bis hin zu schlichten Unwahrheiten.

In einem vertraulichen Bericht des Oberkirchenrats von Harling an den Rat der EKD – über eine Besprechung beim Bundesarbeitsministerium in Bonn am 5. Juni 1951 – wird deutlich, wie die Kirchenkanzlei der EKD Themen politisch ‚anschieben’ konnte.

„Auf Grund einer Anregung der Kirchenkanzlei hatte das Bundesarbeitsministerium die Kirchen und bedeutenderen Religionsgemeinschaften zu einer Besprechung über die Bedeutung der kirchlichen Autonomie auf dem Gebiet des Arbeitsrechts eingeladen. Die Besprechung fand am Dienstag, den 5.6.1951, nachmittags in Bonn statt.“ Teilnehmer waren fünf Vertreter der Ministerien Arbeit, Justiz, Innen und Gesamtdeutsche Fragen sowie 13 Delegierte von sieben Religionsgesellschaften. „In einer Vorbesprechung der Vertreter der Kirchen [...] war volle Übereinstimmung über die gemeinsam zu vertretenden Anliegen erzielt worden.“

Die Kirchen legten ihren „Standpunkt zur Frage der kirchlichen Autonomie auf dem Gebiet des Arbeitsrechts im Sinne des Gutachtens des Kirchenrechtlichen Instituts Göttingen dar.“ Der Referent des Bundesarbeitsministeriums stellte dagegen insbesondere „die Frage, ob man von einer Besonderheit des kirchlichen Dienstes auch bei solchen Arbeitsverhältnissen sprechen könne, bei denen es sich nur um einfache und mechanische Verrichtungen handle (Schreibkräfte, Heizer, Reinigungspersonal usw.).“

Die evangelischen Funktionäre hielten dagegen, „dass die Frage der Mitarbeitervertretung in den östlichen Gliedkirchen bereits geregelt sei, und dass diese Regelung bisher mit Erfolg von allen staatlichen und gewerkschaftlichen Eingriffen freigehalten worden sei. Keinesfalls dürfe diese Position vom Westen her erschüttert werden.“ Eine Darstellung, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr stimmte.

„Die Vertreter der Bundesministerien des Innern, der Justiz und für gesamtdeutsche Fragen erkannten den Standpunkt der Kirchen voll und ganz als berechtigt an. Ausschlaggebend wirkte das Votum des Verfassungsreferenten im Bundesjustizministerium, Dr. Geiger, der sehr nachdrücklich betonte, dass die Ordnung des kirchlichen Dienstes ohne Rücksicht auf die Art der Dienstleistung im einzelnen den Kirchen überlassen bleiben müsse, und dass gesetzliche Bestimmungen, die eine grundsätzliche Beschränkung dieser Freiheit darstellen würden, verfassungswidrig sein würden.“ [Pöpping, 2005, 316f]

Zwischenbemerkung zu den Vertretern der Ministerien: Dr. Geiger (BMJ) war ehemaliger NS-Jurist und katholischer Korporierter, später langjähriger Bundesverfassungsrichter, Mitglied der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik, Träger des päpstlichen Gregoriusordens und Mitglied der „Juristenvereinigung Lebensrecht“. Dr. Gussone (BMI) war der direkte Kontaktmann und Multiplikator von Prälat Wilhelm Böhler, dem Leiter des Katholischen Büros.

In den darauf folgenden Schreiben des EKD-Ratsvorsitzenden Bischof Dibelius an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Arbeit (vom 12. Juni 1951) wird darauf hingewiesen, dass den Kirchen aufgrund von Art. 140,1 GG in Verbindung mit Art. 137,3 der Weimarer Verfassung „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes eine weitgehende und grundsätzliche Autonomie zugestanden“ worden sei. Und nach Hinweisen auf die NS-Zeit und dass die Kirchen von totalitären Staaten bedroht werden könnten [als Hinweis auf die DDR, also Bedrohung von rechts und links, C.F.], müsse die Kirche auf dem uneingeschränkten Recht bestehen, ihre Angelegenheiten autonom zu regeln.

Es hat offensichtlich Wirkung, wenn der Ratsvorsitzende der EKD, Bischof Otto Dibelius, direkt an Kanzler und zuständige Bundesminister schreibt. (Mit dem Begriff der „Autonomie“ ist zudem bereits die Interpretations-Brücke gebaut, wie aus dem Recht auf Selbstverwaltung ein „Selbstbestimmungsrecht“ wird.)

In der Dienststelle der Kirchenkanzlei in Bonn ist Oberkirchenrat Ranke kurz darauf (am 28. Juni) perplex und positiv überrascht, was er von Regierungsdirektor Dr. Fitting (Bundesarbeitsministerium) gerade erfahren hat. Er berichtet an die Kirchenkanzlei in Hannover, dass das Bundesarbeitsministerium selber dem Kabinett – was höchst ungewöhnlich sei – einen Änderungsvorschlag zum Gesetzentwurf vorgelegt habe.

Der Willensbildungsprozess schien sich zugunsten der Kirchen zu entwickeln, doch dann kommt von Seiten der Kirchenkanzlei eine Alarmmeldung, dass die Gewerkschaft ÖTV die ihnen nahe stehenden Bundestagsabgeordneten gegen die Interessen der Kirchen „scharf“ machen will. Sie schickt ihre Instruktionen nach Bonn: „Ich glaube daher, daß es doch gut wäre, wenn auch von unserer Seite versucht würde, den Boden zunächst im Ausschuß nach Möglichkeit in unserem Sinne vorzubereiten, auch wenn die Regierung erfreulicherweise sich unseren Standpunkt zu eigen gemacht hat. Ich glaube, daß man damit der Regierung einen Dienst erweisen würde, auf den sie gerade in Anbetracht ihres verständnisvollen Entgegenkommens rechnen darf. Ich wäre Ihnen daher doch sehr dankbar, wenn Sie sich darüber mit Herrn [Regierungsdirektor] Dr. Fitting verständigen würden, welche Schritte unternommen werden können.“ [EZA 87/3]

Der Regierungsdirektor aus dem Bundesarbeitsministerium wird also darum gebeten, der Kirche entsprechende Tipps zu geben. Das funktioniert erfolgreich, denn der Vorsitzende des Bundestagsausschusses für Arbeit, Anton Sabel, MdB/CDU, schreibt dann Ende November 1951 direkt an den Bevollmächtigten des Rates der EKD, Superintendent Hermann Kunst: „Unter Bezugnahme auf Anregungen der Leitung der evangelischen Kirche überreiche ich in der Anlage die Formulierungen des Betriebsverfassungsgesetzes, wie sie vom Arbeitskreis ‚Mitbestimmung’ inzwischen verabschiedet wurden. In § 83 Abs. 1 und 2 wurde das Problem der Einbeziehung der Tendenzbetriebe geregelt, gleichfalls die Frage der Behandlung der Kirchen. Die Formulierungen entsprechen weitgehend den Wünschen, wie sie von der Vertretung der evangelischen und katholischen Kirche geäußert wurden. Mit vorzüglicher Hochachtung, Sabel.“

Doch der Theologe und Oberkirchenrat von Harling von der Kirchenkanzlei der EKD in Hannover ist immer noch nicht zufrieden, als er das Schreiben mit den Formulierungen des Ausschusses bekommt. Es geht ihm vorrangig darum, die Anstalten der Inneren Mission (heute: Diakonie) aus dem Gesetz auszuklammern.

Der Ausschussvorsitzende Sabel (CDU) schreibt entsprechend Anfang Januar 1952 an seinen Kollegen Johann Kunze (CDU, der früher als Schatzmeister der Inneren Mission tätig war), dass der Absatz 2 des § 83 nun so gefasst sei, dass ausdrücklich die caritativen und erzieherischen Einrichtungen der Kirchen genannt seien. Seitens der Vertreter der evangelischen und katholischen Kirche in Bonn seien keinerlei Einwände dagegen erhoben worden.

Ende Januar geht per Eilboten ein Brief des Bonner Büros der Kirchenkanzlei nach Hannover ab, in dem OKR Ranke dringend darum bittet, Ergänzungswünsche zu übermitteln. Die Kirchenkanzlei setzt sich entsprechend umgehend mit dem Vorsitzenden der Fuldaer Bischofskonferenz in Verbindung und schickt ebenfalls an den Ausschussvorsitzenden Sabel ein entsprechendes Schreiben.

Anfang Juni 1952 berichtet die Bonner Außenstelle nach Hannover, dass „alle Anregungen berücksichtigt werden“. Darüber habe er auch den Centralausschuss der Inneren Mission der EKD unterrichtet.

Ebenfalls am 5. Juni 1952 geht das Schreiben an die Innere Mission per Luftpost ab. „Danach sind alle Wünsche der Kirchen und der Inneren Mission zur Hebung gekommen.“

Nachdem die Kirchen ihre Sichtweisen auf der Arbeitsebene im Bundesministerium und im Bundestagsausschuss durchgesetzt hatten, konnten sie der parlamentarischen Beratung mit Gelassenheit entgegensehen.

Anlässlich der zweiten Lesung im Bundestag (am 16. Juli 1952) beschreibt der „Schriftliche Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Beziehungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Betrieben (Betriebsverfassungsgesetz)“ wie im Ausschuss die Frage der Anwendung des Gesetzes auf Religionsgemeinschaften besprochen wurde: „Völlig ausgeschlossen wurde die Anwendung des Gesetzes auf Religionsgemeinschaften und ihre caritativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.“

Und wieder kommt die Unwahrheit zur Situation in der DDR zur Sprache: „Die Mehrheit der Ausschüsse war der Ansicht, daß die gewählte Fassung zweckmäßig und der Eigenart dieser Betriebe und Einrichtungen angemessen sei, nicht zuletzt im Hinblick auf die Tatsache, daß diese Stellen selbst in der sowjetischen Besatzungszone nicht unter das dortige Betriebsverfassungsrecht fallen, da man ihnen eine gewisse Autonomie eingeräumt habe. Man müsse daher verhindern, daß sich wegen einer Nichtzuerkennung dieser Selbstverwaltungsbefugnis durch die Gesetzgebung des Bundes die Lage der kirchlichen Einrichtungen in der Ostzone verschlechtere.“

Wie die arbeitnehmerrechtliche Lage in der DDR tatsächlich aussah, das wird in einem westdeutschen Standardwerk, das 1985 vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen herausgegeben wurde – das „DDR Handbuch“ – genau erläutert: Die Existenz von Betriebsräten war im Osten zeitlich begrenzt. Aufgrund des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 (vom 10. April 1946) kam es zwar zur Gründung von Betriebsräten, die jedoch in den Großbetrieben bis 1948 und im Rest bis 1950 (also vor dem westdeutschen Betriebsverfassungsgesetz) wieder abgeschafft worden waren.

In der Dritten Lesung im Bundestag (225. Sitzung am 17. Juli 1952) versucht die SPD-Fraktion die Anwendung des Gesetzes für Religionsgemeinschaften zu differenzieren und auf den Kernbereich christlicher Tätigkeit zu konzentrieren: die Seelsorge.

Der Antrag der SPD wird abgelehnt. Beschlossen wurde als § 81 (heute § 118) BetrVerfG: „(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre caritativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.“

Das gilt bis heute. Auch wenn das Betriebsverfassungsgesetz später teilweise überarbeitet wurde, an diesen Bestimmungen wagte bisher kaum jemand zu rütteln. Und wenn, bisher erfolglos.

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